Der Eintritt des Vorsorgefalles sei im gesamten Recht der beruflichen Vorsorge ein ganz zentraler Zeitpunkt. Mit dem Eintritt des Vorsorgefalles änderten sich alle Rechtsbeziehungen zwischen der Kasse und der versicherten Person fundamental. Der Eintritt des Vorsorgefalles spiele auch in der Systematik des WEF-Vorbezuges eine entscheidende Rolle (Veräusserungsverbot, Rückzahlungsmöglichkeiten usw.). Unter diesen Umständen sei es aus Gründen der Systematik zwingend, das im gesamten Berufsvorsorgerecht entscheidende Kriterium des Eintritts des Vorsorgefalles auch als Abgrenzungskriterium für den Anspruch auf einen WEF-Vorbezug zu definieren.