11 Abs. 2 des Reglementes). b) Bis zu welchem Zeitpunkt ein Vorbezug bei Invalidität möglich ist, wird im Gesetz nicht gesagt. Denkbar sind verschiedene Anknüpfungspunkte, wie das Kriterium der bevorstehenden Invalidität, der Beginn der für die Invalidität massgebenden Arbeitsunfähigkeit oder der Eintritt des Vorsorgefalles. Während der Anwalt der Klägerin die Ausrichtung von Vorsorgeleistungen nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit verneint, sieht der Anwalt der Beklagten ein solches Verbot erst ab Eintritt des Vorsorgefalles. Der Vertreter der Beklagten führt dazu aus: Der Eintritt des Vorsorgefalles sei im gesamten Recht der beruflichen Vorsorge ein ganz zentraler Zeitpunkt.