Nach Art. 11 Abs. 1 des Reglementes der PK der Stadt X (vgl. auch Art. 23 lit. a BVG) entsteht der Leistungsanspruch, wenn das Mitglied bei Altersrücktritt, beim Tod oder beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod geführt hat, bei der Kasse versichert war. Der Anspruch entsteht zu Beginn des Monats, welcher dem Eintritt des versicherten Ereignisses folgt. Der Anspruch auf Hinterlassenen- und Invalidenleistungen ruht, solange der Lohn oder ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung von mindestens 80 Prozent ausgerichtet wird und der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge für diese Versicherung bezahlt hat (Art. 11 Abs. 2 des Reglementes).