30c Abs. 2 BVG). Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche (Art. 30c Abs. 4 BVG). Nach Art. 11 Abs. 1 des Reglementes der PK der Stadt X (vgl. auch Art. 23 lit.