In der Replik modifizierte A ihre Anträge dahin, dass die PK zu verurteilen sei, ihr ab 1. Mai 2003 eine Invalidenrente von Fr. 20482.- pro Jahr bzw. Fr. 1707.- pro Monat auszurichten; eventualiter sei festzustellen, dass die PK mangels Ab- und Aufklärung für den durch den WEF-Vorbezug von Fr. 48000.- bzw. durch die zu Unrecht erfolgte Ausrichtung von Freizügigkeitsleistungen von Fr. 28834.50 entstandenen Schaden hafte. Aus den Erwägungen: 3. - a) Gemäss Art. 30c Abs. 1 BVG kann der Versicherte bis drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.