In der Folge liess A klageweise beantragen, es sei festzustellen, dass die durch die PK unter dem Titel WEF-Vorbezug per 30. April 2003 vorgenommene Auszahlung von Fr. 48000.- zu Unrecht erfolgt sei; eventualiter sei festzustellen, dass die PK mangels Ab- und Aufklärung für den WEF-Vorbezug entstandenen Schaden hafte. Zudem sei die PK zu verurteilen, die ab 1. Mai 2003 ausgerichtete Invalidenrente ex tunc auf Fr. 1707.- zu erhöhen und die Rückabwicklung des zu Unrecht erfolgten Vorbezugs vorzunehmen. In der Replik modifizierte A ihre Anträge dahin, dass die PK zu verurteilen sei, ihr ab 1. Mai 2003 eine Invalidenrente von Fr. 20482.- pro Jahr bzw. Fr. 1707.- pro Monat auszurichten;