Per 30. Juni 2003 trat A aus der PK aus. Diese errechnete eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 28834.50 und eröffnete ein Freizügigkeitskonto für diesen Betrag bei der Bank B. Infolge Verpfändung der Freizügigkeitsleistung ging dieser Betrag an die Bank C über. Mit Schreiben vom 6., 28. und 30. April 2004 ersuchte Rechtsanwalt E im Auftrag von A die PK um eine Rückabwicklung des Vorbezuges, weil dieser nicht rechtens sei. Die PK lehnte dies mit Schreiben vom 3. Mai 2004 ab. In der Folge liess A klageweise beantragen, es sei festzustellen, dass die durch die PK unter dem Titel WEF-Vorbezug per 30. April 2003 vorgenommene Auszahlung von Fr. 48000.- zu Unrecht erfolgt sei;