Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG). Weiss die Pensionskasse im Zeitpunkt der Überweisung der Freizügigkeitsleistung noch nichts vom IV-Rentenanspruch des Versicherten, so ist sie dennoch berechtigt, die Freizügigkeitsleistung an die entsprechende Freizügigkeits-Stiftung auszurichten. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A war im Pflegebereich der Stadt X tätig und bei der städtischen Pensionskasse (im Folgenden PK genannt) gemäss BVG versichert. Ab 10. Mai 2002 war sie arbeitsunfähig und bezog bis 30. Juni 2003 Lohnfortzahlung.