{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-370_2008-05-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3838", "Checksum": "bead7271d9528cad6302e2e0e2abb89b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 370", "2008 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 07.05.2008 S 05 370 (2008 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 lit. a, 26 Abs. 1, 30c Abs. 1, 2 und 4 BVG; Art. 2 Abs. 1 FZG; Art. 29 IVG. Knüpft der Gesetzgeber die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) an den Eintritt des Vorsorgefalles an, ist es logisch und konsequent, den Vorbezug ebenfalls an den Vorsorgefall anzuknüpfen. Der Vorsorgefall Invalidität tritt nicht mit der der Invalidität zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit ein, sondern mit dem Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Wurde der WEF-Vorbezug vor Eintritt des Vorsorgefalles geleistet, ist dies nicht zu beanstanden.\r\nArt. 2, 3 Abs. 2 und 3 FZG; Art. 30b BVG. Muss nach Art. 3 Abs. 2 FZG die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG). Weiss die Pensionskasse im Zeitpunkt der Überweisung der Freizügigkeitsleistung noch nichts vom IV-Rentenanspruch des Versicherten, so ist sie dennoch berechtigt, die Freizügigkeitsleistung an die entsprechende Freizügigkeits-Stiftung auszurichten. | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:23", "Checksum": "9d7867aab802593532d37be8b6c5616e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 07.05.2008 S 05 370 (2008 II Nr. 33)\nRegeste:\nArt. 23 lit. a, 26 Abs. 1, 30c Abs. 1, 2 und 4 BVG; Art. 2 Abs. 1 FZG; Art. 29 IVG. Knüpft der Gesetzgeber die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) an den Eintritt des Vorsorgefalles an, ist es logisch und konsequent, den Vorbezug ebenfalls an den Vorsorgefall anzuknüpfen. Der Vorsorgefall Invalidität tritt nicht mit der der Invalidität zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit ein, sondern mit dem Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Wurde der WEF-Vorbezug vor Eintritt des Vorsorgefalles geleistet, ist dies nicht zu beanstanden.\r\nArt. 2, 3 Abs. 2 und 3 FZG; Art. 30b BVG. Muss nach Art. 3 Abs. 2 FZG die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG). Weiss die Pensionskasse im Zeitpunkt der Überweisung der Freizügigkeitsleistung noch nichts vom IV-Rentenanspruch des Versicherten, so ist sie dennoch berechtigt, die Freizügigkeitsleistung an die entsprechende Freizügigkeits-Stiftung auszurichten. | Berufliche Vorsorge\n\n zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos überweise. Die Klägerin hatte beim Kauf der Eigentumswohnung von der Bank C ein Hypothekardarlehen bezogen und dafür einen Pfandvertrag unterzeichnet, in welchem sie die ganze Freizügigkeitsleistung verpfändete. In Ziffer 5 dieses Vertrages heisst es: Tritt ein Freizügigkeits- oder Vorsorgefall ein, so werden die Leistungen soweit erforderlich automatisch zur Amortisation der Hypothek verwendet. Als per 30. Juni 2003 der Austritt aus der PK erfolgte, ging daher die Austrittsleistung von Fr. 28834.50 entsprechend dem Pfandvertrag an die Bank C über. Gemäss Art. 30b BVG kann der Versicherte den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung nach Art. 331d OR verpfänden. Mit Schreiben vom 27. Januar 2004 bestätigte die Bank C, dass sie die Freizügigkeitsleistung voll beanspruche und mit den Forderungen der Klägerin verrechnet habe. Muss nach Art. 3 Abs. 2 FZG die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG). Im Zeitpunkt der Überweisung der Freizügigkeitsleistung am 13. August 2003 wusste die Beklagte vom IV-Rentenanspruch der Klägerin noch nichts. Die erste IV-Rentenverfügung wurde erst am 25. November 2003, jene für den Mai 2003 sogar erst am 14. Januar 2004 mit Kopie an die PK erlassen. Die Beklagte war daher berechtigt, die Freizügigkeitsleistung im August 2003 an die Freizügigkeits-Stiftung der Bank B auszurichten. (...) 5. - Nach Art. 29 des Reglementes hat das Mitglied Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn es das ordentliche AHV-Rentenalter nicht vollendet hat und mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Die einzelnen Rentenabstufungen finden sich in Art. 30 des Reglementes (vgl. auch Art. 24 BVG). Vorliegendenfalls steht fest, dass der WEF-Vorbezug und die Freizügigkeitsleistung zu Recht erfolgten. Der jährliche Rentenanspruch der Klägerin (ohne WEF-Vorbezug und ohne Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung) beträgt daher lediglich noch Fr. 12144.60 oder monatlich Fr. 1012.05 und zwar ab 1. Juli 2003 (Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber), wie die Beklagte korrekt ausgerechnet hat und der Klägerin auch entrichtet. Somit ist die Klage unbegründet und abzuweisen. Auf den Vorwurf der Beklagten, das Verhalten der Klägerin widerspreche auch dem Grundsatz von Treu und Glauben, ist daher nicht weiter einzugehen. (Das Bundesgericht hat die dagegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 21. November 2008 abgewiesen.) |"}