{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-370_2008-05-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3838", "Checksum": "bead7271d9528cad6302e2e0e2abb89b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 370", "2008 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 07.05.2008 S 05 370 (2008 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 lit. a, 26 Abs. 1, 30c Abs. 1, 2 und 4 BVG; Art. 2 Abs. 1 FZG; Art. 29 IVG. Knüpft der Gesetzgeber die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) an den Eintritt des Vorsorgefalles an, ist es logisch und konsequent, den Vorbezug ebenfalls an den Vorsorgefall anzuknüpfen. Der Vorsorgefall Invalidität tritt nicht mit der der Invalidität zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit ein, sondern mit dem Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Wurde der WEF-Vorbezug vor Eintritt des Vorsorgefalles geleistet, ist dies nicht zu beanstanden.\r\nArt. 2, 3 Abs. 2 und 3 FZG; Art. 30b BVG. Muss nach Art. 3 Abs. 2 FZG die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG). Weiss die Pensionskasse im Zeitpunkt der Überweisung der Freizügigkeitsleistung noch nichts vom IV-Rentenanspruch des Versicherten, so ist sie dennoch berechtigt, die Freizügigkeitsleistung an die entsprechende Freizügigkeits-Stiftung auszurichten. | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:23", "Checksum": "9d7867aab802593532d37be8b6c5616e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 07.05.2008 S 05 370 (2008 II Nr. 33)\nRegeste:\nArt. 23 lit. a, 26 Abs. 1, 30c Abs. 1, 2 und 4 BVG; Art. 2 Abs. 1 FZG; Art. 29 IVG. Knüpft der Gesetzgeber die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) an den Eintritt des Vorsorgefalles an, ist es logisch und konsequent, den Vorbezug ebenfalls an den Vorsorgefall anzuknüpfen. Der Vorsorgefall Invalidität tritt nicht mit der der Invalidität zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit ein, sondern mit dem Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Wurde der WEF-Vorbezug vor Eintritt des Vorsorgefalles geleistet, ist dies nicht zu beanstanden.\r\nArt. 2, 3 Abs. 2 und 3 FZG; Art. 30b BVG. Muss nach Art. 3 Abs. 2 FZG die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG). Weiss die Pensionskasse im Zeitpunkt der Überweisung der Freizügigkeitsleistung noch nichts vom IV-Rentenanspruch des Versicherten, so ist sie dennoch berechtigt, die Freizügigkeitsleistung an die entsprechende Freizügigkeits-Stiftung auszurichten. | Berufliche Vorsorge\n\n solches Verbot erst ab Eintritt des Vorsorgefalles. Der Vertreter der Beklagten führt dazu aus: Der Eintritt des Vorsorgefalles sei im gesamten Recht der beruflichen Vorsorge ein ganz zentraler Zeitpunkt. Mit dem Eintritt des Vorsorgefalles änderten sich alle Rechtsbeziehungen zwischen der Kasse und der versicherten Person fundamental. Der Eintritt des Vorsorgefalles spiele auch in der Systematik des WEF-Vorbezuges eine entscheidende Rolle (Veräusserungsverbot, Rückzahlungsmöglichkeiten usw.). Unter diesen Umständen sei es aus Gründen der Systematik zwingend, das im gesamten Berufsvorsorgerecht entscheidende Kriterium des Eintritts des Vorsorgefalles auch als Abgrenzungskriterium für den Anspruch auf einen WEF-Vorbezug zu definieren. Dagegen gehe das BSV in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55, 30. November 2000, Rz 329, davon aus, dass einer versicherten Person \"mit bevorstehender Invalidität\" einen verlangten WEF-Vorbezug nicht ausgerichtet werden müsse. Dieser Ansatz sei dagegen dogmatisch nicht überzeugend und führe zu einer Rechtsunsicherheit. Der Vertreter der Klägerin berufe sich auf das EVG-Urteil vom 22. Oktober 1997, B 39/95, worin festgestellt werde, dass bei den berufsvorsorgerechtlichen Invalidenleistungen der Zeitpunkt des versicherten Ereignisses nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit zusammenfalle. Der Versicherungsfall trete somit bei der Entstehung der gemäss Art. 23 BVG massgebenden Arbeitsunfähigkeit ein. Art. 23 BVG habe aber ganz einen anderen Zweck, nämlich die Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung. Ausserdem lasse Art. 23 BVG einen sach- und zeitgerechten Entscheid über den WEF-Vorbezug nicht zu, könne diese Bestimmung doch nur in einer Betrachtungsweise ex post angewandt werden. Der Anspruch einer arbeitsunfähigen Person auf einen WEF-Vorbezug könne aber nicht rückblickend entschieden werden. Auch könne aufgrund der Arbeitsunfähigkeit allein noch nicht entschieden werden, ob die Kasse einen WEF-Vorbezug ausrichten dürfe. Voraussetzung sei vielmehr ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung auch über den Invaliditätsgrad. Der Anwalt der Klägerin verwies dagegen auf BGE 130 V 191. Das Bundesgericht habe in verschiedenen Urteilen entschieden, welche Konsequenzen sich aus dem Eintritt einer zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit ergeben. So habe es in einem Entscheid vom 28. Mai 2004 (B 88/03) festgestellt, dass kein Anspruch auf Austrittsleistungen bestehe, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei. Daher habe das BSV aus demselben Grund den Vorsorgeeinrichtungen mitgeteilt, dass nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keine Freizügigkeitsleistungen ausgerichtet werden dürften. c) In BGE 118 V 39 führte das EVG aus: \"Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war.\" Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG; BGE 115 V 214). Wie der Anwalt der Beklagten zu Recht bemerkt, geht es bei Art. 23 BVG um die Frage, welche Kasse leistungspflichtig ist. Diese Frage hat mit dem Vorbezug für Wohneigentum direkt nichts zu tun. Systematisch ist die Wohneigentumsförderung mit der Freizügigkeitsleistung geregelt. Für Letzteres wird auf das FZG verwiesen. In Art. 2 Abs. 1 FZG heisst es: \"Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.\" Knüpft der Gesetzgeber die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) an den Eintritt des Vorsorgefalles an, ist es logisch und konsequent, den Vorbezug ebenfalls an den Vorsorgefall anzuknüpfen. Dies rechtfertigt sich auch dadurch, dass die beiden anderen möglichen Kriterien, nämlich die Arbeitsunfähigkeit bzw. die bevorstehende Invalidität für die Anknüpfung nur dann tauglich wären, wenn eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bzw. eine vollständige Invalidität gegeben wären. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder teilweiser Invalidität könnte erst im Nachhinein gesagt"}