{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-370_2008-05-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3838", "Checksum": "bead7271d9528cad6302e2e0e2abb89b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 370", "2008 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 07.05.2008 S 05 370 (2008 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 lit. a, 26 Abs. 1, 30c Abs. 1, 2 und 4 BVG; Art. 2 Abs. 1 FZG; Art. 29 IVG. Knüpft der Gesetzgeber die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) an den Eintritt des Vorsorgefalles an, ist es logisch und konsequent, den Vorbezug ebenfalls an den Vorsorgefall anzuknüpfen. Der Vorsorgefall Invalidität tritt nicht mit der der Invalidität zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit ein, sondern mit dem Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Wurde der WEF-Vorbezug vor Eintritt des Vorsorgefalles geleistet, ist dies nicht zu beanstanden.\r\nArt. 2, 3 Abs. 2 und 3 FZG; Art. 30b BVG. Muss nach Art. 3 Abs. 2 FZG die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG). Weiss die Pensionskasse im Zeitpunkt der Überweisung der Freizügigkeitsleistung noch nichts vom IV-Rentenanspruch des Versicherten, so ist sie dennoch berechtigt, die Freizügigkeitsleistung an die entsprechende Freizügigkeits-Stiftung auszurichten. | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:23", "Checksum": "9d7867aab802593532d37be8b6c5616e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 07.05.2008 S 05 370 (2008 II Nr. 33)\nRegeste:\nArt. 23 lit. a, 26 Abs. 1, 30c Abs. 1, 2 und 4 BVG; Art. 2 Abs. 1 FZG; Art. 29 IVG. Knüpft der Gesetzgeber die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) an den Eintritt des Vorsorgefalles an, ist es logisch und konsequent, den Vorbezug ebenfalls an den Vorsorgefall anzuknüpfen. Der Vorsorgefall Invalidität tritt nicht mit der der Invalidität zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit ein, sondern mit dem Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Wurde der WEF-Vorbezug vor Eintritt des Vorsorgefalles geleistet, ist dies nicht zu beanstanden.\r\nArt. 2, 3 Abs. 2 und 3 FZG; Art. 30b BVG. Muss nach Art. 3 Abs. 2 FZG die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG). Weiss die Pensionskasse im Zeitpunkt der Überweisung der Freizügigkeitsleistung noch nichts vom IV-Rentenanspruch des Versicherten, so ist sie dennoch berechtigt, die Freizügigkeitsleistung an die entsprechende Freizügigkeits-Stiftung auszurichten. | Berufliche Vorsorge\n\n\n| Entscheid: | A war im Pflegebereich der Stadt X tätig und bei der städtischen Pensionskasse (im Folgenden PK genannt) gemäss BVG versichert. Ab 10. Mai 2002 war sie arbeitsunfähig und bezog bis 30. Juni 2003 Lohnfortzahlung. Ab 1. Mai 2003 erhielt sie aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 84% eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung. Am 13. Februar 2004 setzte die PK die Invalidenrente für A auf Fr. 1012.05 pro Monat ab 1. Juli 2003 (Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Stadt X) fest. Am 3. März 2003 kaufte A eine Eigentumswohnung. Mit Antrag vom 15. April 2003 ersuchte sie die PK um einen Vorbezug von Fr. 48000.-, um diese Wohnung finanzieren zu können. Laut Vorbezugsvertrag vom 16. April 2003 richtete ihr die PK diesen Betrag per Valuta 30. April 2003 aus. Per 30. Juni 2003 trat A aus der PK aus. Diese errechnete eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 28834.50 und eröffnete ein Freizügigkeitskonto für diesen Betrag bei der Bank B. Infolge Verpfändung der Freizügigkeitsleistung ging dieser Betrag an die Bank C über. Mit Schreiben vom 6., 28. und 30. April 2004 ersuchte Rechtsanwalt E im Auftrag von A die PK um eine Rückabwicklung des Vorbezuges, weil dieser nicht rechtens sei. Die PK lehnte dies mit Schreiben vom 3. Mai 2004 ab. In der Folge liess A klageweise beantragen, es sei festzustellen, dass die durch die PK unter dem Titel WEF-Vorbezug per 30. April 2003 vorgenommene Auszahlung von Fr. 48000.- zu Unrecht erfolgt sei; eventualiter sei festzustellen, dass die PK mangels Ab- und Aufklärung für den WEF-Vorbezug entstandenen Schaden hafte. Zudem sei die PK zu verurteilen, die ab 1. Mai 2003 ausgerichtete Invalidenrente ex tunc auf Fr. 1707.- zu erhöhen und die Rückabwicklung des zu Unrecht erfolgten Vorbezugs vorzunehmen. In der Replik modifizierte A ihre Anträge dahin, dass die PK zu verurteilen sei, ihr ab 1. Mai 2003 eine Invalidenrente von Fr. 20482.- pro Jahr bzw. Fr. 1707.- pro Monat auszurichten; eventualiter sei festzustellen, dass die PK mangels Ab- und Aufklärung für den durch den WEF-Vorbezug von Fr. 48000.- bzw. durch die zu Unrecht erfolgte Ausrichtung von Freizügigkeitsleistungen von Fr. 28834.50 entstandenen Schaden hafte. Aus den Erwägungen: 3. - a) Gemäss Art. 30c Abs. 1 BVG kann der Versicherte bis drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen (Art. 30c Abs. 2 BVG). Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche (Art. 30c Abs. 4 BVG). Nach Art. 11 Abs. 1 des Reglementes der PK der Stadt X (vgl. auch Art. 23 lit. a BVG) entsteht der Leistungsanspruch, wenn das Mitglied bei Altersrücktritt, beim Tod oder beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod geführt hat, bei der Kasse versichert war. Der Anspruch entsteht zu Beginn des Monats, welcher dem Eintritt des versicherten Ereignisses folgt. Der Anspruch auf Hinterlassenen- und Invalidenleistungen ruht, solange der Lohn oder ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung von mindestens 80 Prozent ausgerichtet wird und der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge für diese Versicherung bezahlt hat (Art. 11 Abs. 2 des Reglementes). b) Bis zu welchem Zeitpunkt ein Vorbezug bei Invalidität möglich ist, wird im Gesetz nicht gesagt. Denkbar sind verschiedene Anknüpfungspunkte, wie das Kriterium der bevorstehenden Invalidität, der Beginn der für die Invalidität massgebenden Arbeitsunfähigkeit oder der Eintritt des Vorsorgefalles. Während der Anwalt der Klägerin die Ausrichtung von Vorsorgeleistungen nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit verneint, sieht der Anwalt der Beklagten ein"}