{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-370_2008-05-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3838", "Checksum": "bead7271d9528cad6302e2e0e2abb89b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 370", "2008 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 07.05.2008 S 05 370 (2008 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 lit. a, 26 Abs. 1, 30c Abs. 1, 2 und 4 BVG; Art. 2 Abs. 1 FZG; Art. 29 IVG. Knüpft der Gesetzgeber die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) an den Eintritt des Vorsorgefalles an, ist es logisch und konsequent, den Vorbezug ebenfalls an den Vorsorgefall anzuknüpfen. Der Vorsorgefall Invalidität tritt nicht mit der der Invalidität zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit ein, sondern mit dem Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Wurde der WEF-Vorbezug vor Eintritt des Vorsorgefalles geleistet, ist dies nicht zu beanstanden.\r\nArt. 2, 3 Abs. 2 und 3 FZG; Art. 30b BVG. Muss nach Art. 3 Abs. 2 FZG die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG). Weiss die Pensionskasse im Zeitpunkt der Überweisung der Freizügigkeitsleistung noch nichts vom IV-Rentenanspruch des Versicherten, so ist sie dennoch berechtigt, die Freizügigkeitsleistung an die entsprechende Freizügigkeits-Stiftung auszurichten. | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:23", "Checksum": "9d7867aab802593532d37be8b6c5616e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 07.05.2008 S 05 370 (2008 II Nr. 33)\nRegeste:\nArt. 23 lit. a, 26 Abs. 1, 30c Abs. 1, 2 und 4 BVG; Art. 2 Abs. 1 FZG; Art. 29 IVG. Knüpft der Gesetzgeber die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) an den Eintritt des Vorsorgefalles an, ist es logisch und konsequent, den Vorbezug ebenfalls an den Vorsorgefall anzuknüpfen. Der Vorsorgefall Invalidität tritt nicht mit der der Invalidität zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit ein, sondern mit dem Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Wurde der WEF-Vorbezug vor Eintritt des Vorsorgefalles geleistet, ist dies nicht zu beanstanden.\r\nArt. 2, 3 Abs. 2 und 3 FZG; Art. 30b BVG. Muss nach Art. 3 Abs. 2 FZG die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG). 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Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Wurde der WEF-Vorbezug vor Eintritt des Vorsorgefalles geleistet, ist dies nicht zu beanstanden. Art. 2, 3 Abs. 2 und 3 FZG; Art. 30b BVG. Muss nach Art. 3 Abs. 2 FZG die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG). Weiss die Pensionskasse im Zeitpunkt der Überweisung der Freizügigkeitsleistung noch nichts vom IV-Rentenanspruch des Versicherten, so ist sie dennoch berechtigt, die Freizügigkeitsleistung an die entsprechende Freizügigkeits-Stiftung auszurichten. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}