Dafür trug er das Unternehmerrisiko unabhängig vom Arbeitserfolg. Er war wirtschaftlich nicht von der X AG abhängig und leistete für sie im Jahre 2001 nicht Dienst auf Zeit, sondern einen Auftrag auf Termin. Dass er bei dieser Ausführung auch zu bestimmten Zeiten Baustellenbesuche abstatten und an Bausitzungen teilnehmen und das Protokoll führen musste, gehört zum wesentlichen Inhalt des Auftrages und ändert nichts an der Qualifikation des Status Selbständigerwerbender. Zusammenfassend ergibt sich, dass die im Jahre 2001 für die X AG ausgeführten Arbeiten sozialversicherungsrechtlich nicht als unselbständige Lohnarbeit qualifiziert werden kann. |