Im Zusammenhang mit der für das Architekturbüro Z auszuführenden Arbeit hatte er jedoch die Infrastruktur des Arbeitgebers benutzt (Erw. 2c). Aus dem seinerzeitigen Urteil vom 1. Juli 1994 kann deshalb die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Gegenteil werden aus diesem Urteil klar und deutlich die wesentlichen Unterschiede ersichtlich. Bei den Arbeiten für die X AG benutzte der Beschwerdeführer eigene Büroräumlichkeiten mit eigener Infrastruktur und eigenem Personal. Dafür trug er das Unternehmerrisiko unabhängig vom Arbeitserfolg.