Ausgleichskasse und SUVA übersehen jedoch, dass der Sachverhalt heute anders liegt. Dem Urteil vom 1. Juli 1994 lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer damals in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers Z gearbeitet hatte, dass er bezüglich Arbeitszeit, Organisation und Ausführung der Arbeit an seine Weisungen gebunden gewesen war und die Tätigkeit nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeführt hatte (Erw. 2b). Schon damals hatte der Beschwerdeführer über ein eigenes Büro mit relativ bescheidener Ausstattung verfügt. Im Zusammenhang mit der für das Architekturbüro Z auszuführenden Arbeit hatte er jedoch die Infrastruktur des Arbeitgebers benutzt (Erw. 2c).