Für Aufträge, die er in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausführe, gelte er dagegen als selbständigerwerbend. Die Statusfrage ab 1. Juli 1989 war schliesslich Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 1994. Damals wurden die Arbeiten des Beschwerdeführers für das Architekturbüro Z in der zweiten Hälfte des Jahres 1989 und im Umfang von Fr. 37780.- als unselbständige Erwerbstätigkeit betrachtet. Ausgleichskasse und SUVA übersehen jedoch, dass der Sachverhalt heute anders liegt.