Das Auftragsvolumen im Umfang von Fr. 12000.- lässt denn auch nicht auf eine besondere Abhängigkeit zum Auftraggeber schliessen. Beschwerdegegnerin und SUVA liessen sich offensichtlich zu sehr von der seinerzeitigen Qualifizierung des Beschwerdeführers als Unselbständigerwerbender leiten. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1989 hatte die SUVA damals dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er bei seiner Mitarbeit in Architekturbüros als Bauzeichner/Bauleiter für die SUVA als unselbständigerwerbend gelte. Für Aufträge, die er in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausführe, gelte er dagegen als selbständigerwerbend.