3, H 331/02). Selbst die regelmässigen Schreib- und Sekretariatsarbeiten einer Sekretärin für die Praxis eines Arztes wurden als selbständige Erwerbstätigkeit bezeichnet, wenn die Sekretärin ihre Arbeit zu Hause in ihrem eigenen "Betrieb" ausführte (EVG-Urteil B. vom 8.8.2005, H 8/05). Im vorliegenden Fall ist nicht einzusehen, inwiefern die Tätigkeit des Beschwerdeführers anders zu beurteilen ist, als seine übrige Tätigkeit für Bauplanungen, Bauleitungen und architektonische Teilleistungen für grössere Unternehmer. Das Auftragsvolumen im Umfang von Fr. 12000.- lässt denn auch nicht auf eine besondere Abhängigkeit zum Auftraggeber schliessen.