Dies ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im eigenen Architekturbüro arbeitet und seine Zeit selber einteilen kann. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch die Arbeit eines Projektverfassers für seine Einwohnergemeinde (Konzipierung eines Internet-Auftritts; Erstellung eines Entwurfs für ein städtisches Leitbild; Verfassen von Beiträgen in einer Personalzeitschrift) als selbständige Erwerbstätigkeit bezeichnet und vermerkt, dass die Tatsache, dass es sich dabei um einen Auftrag mit klar definierten Zielvorgaben handle, nichts ändere; ähnlich sei es auch bei der Erstellung von Bauplänen durch einen Architekten (EVG-Urteil W. vom 7.4.2004, Erw. 3, H 331/02).