Der Einwand der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung, der Beschwerdeführer sei in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht wie auch hinsichtlich des Unternehmerrisikos eng an die Firma X AG gebunden gewesen, trifft im vorliegenden Fall so nicht zu und kann nicht besonders gewichtet werden. Abgesehen davon arbeiten Architekten oft in einem strengen Zeitplan und haben sich bei der Ausführung spezieller Teilarbeiten an genaue Vorgaben zu halten. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im eigenen Architekturbüro arbeitet und seine Zeit selber einteilen kann.