Hinzuweisen ist auch auf die Vereinbarung, wonach 10% der Totalsumme in WIR-Checks bezahlt werden können. Alle diese Merkmale weisen vorliegend auf eine selbständige Tätigkeit hin, denn bei einer unselbständigen Architekturtätigkeit entfällt die Mehrwertsteuer-Abrechnung und die Bezahlung in WIR-Checks ist bei Lohnzahlungen höchst unüblich. Der Einwand der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung, der Beschwerdeführer sei in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht wie auch hinsichtlich des Unternehmerrisikos eng an die Firma X AG gebunden gewesen, trifft im vorliegenden Fall so nicht zu und kann nicht besonders gewichtet werden.