Die in Erwägung 2 zitierten Merkmale müssen dann gesondert betrachtet und gewichtet werden. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im eigenen Architekturbüro mit eigenen Investitionen ausführte. Er rechnete sie auch unbestrittenermassen als Selbständigerwerbender ab. Sowohl die Auftragsbestätigung wie die Schlussabrechnung mit der darauf aufgeführten Mehrwertsteuer-Nummer geben klar zu erkennen, in welchem Status der Beschwerdeführer seine eigene Tätigkeit ausführt. Hinzuweisen ist auch auf die Vereinbarung, wonach 10% der Totalsumme in WIR-Checks bezahlt werden können.