4.- Architekten mit eigenem Architekturbüro führen ihre Tätigkeiten gewöhnlich als Selbständigerwerbende aus, sofern sie nicht bei einer juristischen Person im Arbeitsverhältnis stehen oder in enger Verbindung oder Abhängigkeit einer Institution oder eines andern Architekturbüros Arbeiten ausführen. Werden die Arbeiten für bestimmte Auftraggeber von den Sozialversicherungsinstitutionen als unselbständige Tätigkeit statuiert, so müssen besondere Voraussetzungen gegeben sein, welche die Qualifikation als Selbständigerwerbender in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht mehr zulassen. Die in Erwägung 2 zitierten Merkmale müssen dann gesondert betrachtet und gewichtet werden.