Für Direktaufträge handle Y als Selbständigerwerbender; unselbständig erwerbend sei er für Arbeiten von andern Architekturbüros im Auftrag Dritter. 4.- Architekten mit eigenem Architekturbüro führen ihre Tätigkeiten gewöhnlich als Selbständigerwerbende aus, sofern sie nicht bei einer juristischen Person im Arbeitsverhältnis stehen oder in enger Verbindung oder Abhängigkeit einer Institution oder eines andern Architekturbüros Arbeiten ausführen.