Gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift wurde die Bauleitung in der Folge nicht ausgeführt. Welche Tätigkeit mit der Arbeit verbunden war und in welcher Art diese genau erfolgte, geht aus den beigelegten Akten nicht hervor. Gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift handelte es sich um das Erstellen von Submissionsunterlagen für das Projekt A sowie um die Devisierung. Der Beschwerdeführer arbeitete dabei in seinem eigenen Betrieb mit seinem eigenen Computerprogramm. Dort beschäftigte er auch zwei Teilzeitangestellte in einem 20%- und 60%-Pensum. Diese Fakten sind von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten.