In solchen Fällen ist bezüglich der beitragsrechtlichen Qualifikation jedes einzelne Erwerbseinkommen zu prüfen. Es darf nicht auf den überwiegenden Charakter ihrer Gesamttätigkeit ankommen (Rüedi, Die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, in: Schaffhauser/Kieser, Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 136). 3.- Gemäss Auftragsbestätigung vom 12. Juni 2001 übernahm der Beschwerdeführer von der Firma X AG zwei Aufträge, welche mit "Submission" (Juni bis Juli 2001) und "Bauleitung" (August bis November 2001) bezeichnet wurden.