3c mit Hinweisen). d) Weil die gesamten Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind, treten bei der Abgrenzungsfrage vielfach Merkmale der beiden Erwerbsarten zutage. Der Entscheid muss sich daher oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162f. Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a mit Hinweisen). Versicherte können sodann gleichzeitig Selbständig- wie auch Unselbständigerwerbende für verschiedene Firmen oder gar nur für den gleichen Betrieb sein. In solchen Fällen ist bezüglich der beitragsrechtlichen Qualifikation jedes einzelne Erwerbseinkommen zu prüfen.