Mit Urteil vom 30. Juni 2006 hiess das Verwaltungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hob den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 auf. Aus den Erwägungen: 2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse Luzern die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner im Jahre 2001 für die X AG ausgeführten Arbeiten richtigerweise als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert hat. a) Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art.