Mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 lehnte die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess Y die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse Luzern. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde. Die zum Verfahren beigeladene Firma X AG beantragte vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse Luzern. Mit Urteil vom 30. Juni 2006 hiess das Verwaltungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hob den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 auf.