Am 17. Januar 2005 erliess die Ausgleichskasse Luzern eine entsprechende Nachzahlungsverfügung für nicht abgerechnete Sozialversicherungsbeiträge und teilte mit Schreiben vom 20. Januar 2005 Y mit, dass sie die Firma X AG zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund ausbezahlter Löhne von Fr. 12000.- im Jahre 2001 verpflichtet habe. Gegen diese Verfügung erhob Y Einsprache mit dem Hinweis, dass der Betrag von Fr. 12000.- einen Auftrag für das Projekt A betreffe und als Honorar an seine Firma geleistet worden sei. Er habe diesen Auftrag als selbständiger Unternehmer ausgeführt. Mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 lehnte die Ausgleichskasse die Einsprache ab.