| | Entscheid: | Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle bei der Firma X AG vom 27. August 2004 über die Abrechnungsperiode 2000 bis 2003 stellte der Revisor der SUVA Zentralschweiz fest, dass über einige Lohnzahlungen nicht abgerechnet wurde, so unter anderem über einen Betrag von Fr. 12000.- für Y im Jahre 2001. Am 17. Januar 2005 erliess die Ausgleichskasse Luzern eine entsprechende Nachzahlungsverfügung für nicht abgerechnete Sozialversicherungsbeiträge und teilte mit Schreiben vom 20. Januar 2005 Y mit, dass sie die Firma X AG zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund ausbezahlter Löhne von Fr. 12000.- im Jahre 2001 verpflichtet habe.