| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Alters- und Hinterlassenenversicherung | | Entscheiddatum: | 30.06.2006 | | Fallnummer: | S 05 327 | | LGVE: | 2006 II Nr. 27 | | Leitsatz: | Art. 5 AHVG. Die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Unter Würdigung der gesamten Umstände wurde im vorliegenden Fall das Entgelt eines Architekten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.