{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-327_2006-06-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3074", "Checksum": "3d6e413e9e6fea7d4ce2556bf870a0fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 327", "2006 II Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 30.06.2006 S 05 327 (2006 II Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 AHVG. Die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Unter Würdigung der gesamten Umstände wurde im vorliegenden Fall das Entgelt eines Architekten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:09", "Checksum": "4e743edf46fffe278be9dc9afc3ccd4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 30.06.2006 S 05 327 (2006 II Nr. 27)\nRegeste:\nArt. 5 AHVG. Die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Unter Würdigung der gesamten Umstände wurde im vorliegenden Fall das Entgelt eines Architekten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n nicht auf eine besondere Abhängigkeit zum Auftraggeber schliessen. Beschwerdegegnerin und SUVA liessen sich offensichtlich zu sehr von der seinerzeitigen Qualifizierung des Beschwerdeführers als Unselbständigerwerbender leiten. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1989 hatte die SUVA damals dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er bei seiner Mitarbeit in Architekturbüros als Bauzeichner/Bauleiter für die SUVA als unselbständigerwerbend gelte. Für Aufträge, die er in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausführe, gelte er dagegen als selbständigerwerbend. Die Statusfrage ab 1. Juli 1989 war schliesslich Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 1994. Damals wurden die Arbeiten des Beschwerdeführers für das Architekturbüro Z in der zweiten Hälfte des Jahres 1989 und im Umfang von Fr. 37780.- als unselbständige Erwerbstätigkeit betrachtet. Ausgleichskasse und SUVA übersehen jedoch, dass der Sachverhalt heute anders liegt. Dem Urteil vom 1. Juli 1994 lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer damals in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers Z gearbeitet hatte, dass er bezüglich Arbeitszeit, Organisation und Ausführung der Arbeit an seine Weisungen gebunden gewesen war und die Tätigkeit nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeführt hatte (Erw. 2b). Schon damals hatte der Beschwerdeführer über ein eigenes Büro mit relativ bescheidener Ausstattung verfügt. Im Zusammenhang mit der für das Architekturbüro Z auszuführenden Arbeit hatte er jedoch die Infrastruktur des Arbeitgebers benutzt (Erw. 2c). Aus dem seinerzeitigen Urteil vom 1. Juli 1994 kann deshalb die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Gegenteil werden aus diesem Urteil klar und deutlich die wesentlichen Unterschiede ersichtlich. Bei den Arbeiten für die X AG benutzte der Beschwerdeführer eigene Büroräumlichkeiten mit eigener Infrastruktur und eigenem Personal. Dafür trug er das Unternehmerrisiko unabhängig vom Arbeitserfolg. Er war wirtschaftlich nicht von der X AG abhängig und leistete für sie im Jahre 2001 nicht Dienst auf Zeit, sondern einen Auftrag auf Termin. Dass er bei dieser Ausführung auch zu bestimmten Zeiten Baustellenbesuche abstatten und an Bausitzungen teilnehmen und das Protokoll führen musste, gehört zum wesentlichen Inhalt des Auftrages und ändert nichts an der Qualifikation des Status Selbständigerwerbender. Zusammenfassend ergibt sich, dass die im Jahre 2001 für die X AG ausgeführten Arbeiten sozialversicherungsrechtlich nicht als unselbständige Lohnarbeit qualifiziert werden kann. |"}