{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-327_2006-06-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3074", "Checksum": "3d6e413e9e6fea7d4ce2556bf870a0fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 327", "2006 II Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 30.06.2006 S 05 327 (2006 II Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 AHVG. Die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Unter Würdigung der gesamten Umstände wurde im vorliegenden Fall das Entgelt eines Architekten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:09", "Checksum": "4e743edf46fffe278be9dc9afc3ccd4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 30.06.2006 S 05 327 (2006 II Nr. 27)\nRegeste:\nArt. 5 AHVG. Die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Unter Würdigung der gesamten Umstände wurde im vorliegenden Fall das Entgelt eines Architekten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Unselbständigerwerbende für verschiedene Firmen oder gar nur für den gleichen Betrieb sein. In solchen Fällen ist bezüglich der beitragsrechtlichen Qualifikation jedes einzelne Erwerbseinkommen zu prüfen. Es darf nicht auf den überwiegenden Charakter ihrer Gesamttätigkeit ankommen (Rüedi, Die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, in: Schaffhauser/Kieser, Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 136). 3.- Gemäss Auftragsbestätigung vom 12. Juni 2001 übernahm der Beschwerdeführer von der Firma X AG zwei Aufträge, welche mit \"Submission\" (Juni bis Juli 2001) und \"Bauleitung\" (August bis November 2001) bezeichnet wurden. Für Erstere wurde ein Totalbetrag von Fr. 12500.-, für Letztere ein solcher von Fr. 11250.- inkl. Mehrwertsteuer usw. eingesetzt. Die Zahlungen wurden pro rata monatlich und mittels WIR von 10% der Totalsumme festgesetzt. Für den Teil Submission wurde vom Beschwerdeführer am 14. August 2001 eine Schlussabrechnung über die Restanz von Fr. 2000.- erstellt. Gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift wurde die Bauleitung in der Folge nicht ausgeführt. Welche Tätigkeit mit der Arbeit verbunden war und in welcher Art diese genau erfolgte, geht aus den beigelegten Akten nicht hervor. Gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift handelte es sich um das Erstellen von Submissionsunterlagen für das Projekt A sowie um die Devisierung. Der Beschwerdeführer arbeitete dabei in seinem eigenen Betrieb mit seinem eigenen Computerprogramm. Dort beschäftigte er auch zwei Teilzeitangestellte in einem 20%- und 60%-Pensum. Diese Fakten sind von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Sie weist jedoch darauf hin, dass gemäss Angaben der SUVA die beiden Angestellten bei der SUVA nicht gemeldet waren, obwohl diese zwingend hätten dort versichert werden müssen. Im Einspracheentscheid stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beurteilung der SUVA und betrachtet den Beschwerdeführer als Subunternehmer bzw. Unterakkordanten. Die SUVA ihrerseits hatte in der erwähnten Arbeitgeberrevision dem Beschwerdeführer einen Doppelstatus zuerkannt und dies in ihrem Schreiben vom 13. März 2005 erläutert: Für Direktaufträge handle Y als Selbständigerwerbender; unselbständig erwerbend sei er für Arbeiten von andern Architekturbüros im Auftrag Dritter. 4.- Architekten mit eigenem Architekturbüro führen ihre Tätigkeiten gewöhnlich als Selbständigerwerbende aus, sofern sie nicht bei einer juristischen Person im Arbeitsverhältnis stehen oder in enger Verbindung oder Abhängigkeit einer Institution oder eines andern Architekturbüros Arbeiten ausführen. Werden die Arbeiten für bestimmte Auftraggeber von den Sozialversicherungsinstitutionen als unselbständige Tätigkeit statuiert, so müssen besondere Voraussetzungen gegeben sein, welche die Qualifikation als Selbständigerwerbender in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht mehr zulassen. Die in Erwägung 2 zitierten Merkmale müssen dann gesondert betrachtet und gewichtet werden. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im eigenen Architekturbüro mit eigenen Investitionen ausführte. Er rechnete sie auch unbestrittenermassen als Selbständigerwerbender ab. Sowohl die Auftragsbestätigung wie die Schlussabrechnung mit der darauf aufgeführten Mehrwertsteuer-Nummer geben klar zu erkennen, in welchem Status der Beschwerdeführer seine eigene Tätigkeit ausführt. Hinzuweisen ist auch auf die Vereinbarung, wonach 10% der Totalsumme in WIR-Checks bezahlt werden können. Alle diese Merkmale weisen vorliegend auf eine selbständige Tätigkeit hin, denn bei einer unselbständigen Architekturtätigkeit entfällt die Mehrwertsteuer-Abrechnung und die Bezahlung in WIR-Checks ist bei Lohnzahlungen höchst unüblich. Der Einwand der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung, der Beschwerdeführer sei in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht wie auch hinsichtlich des Unternehmerrisikos eng an die Firma X AG gebunden gewesen, trifft im vorliegenden Fall so nicht zu und kann nicht besonders gewichtet werden. Abgesehen davon arbeiten Architekten oft in einem strengen Zeitplan und haben sich bei der Ausführung spezieller Teilarbeiten an genaue Vorgaben zu halten. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im eigenen Architekturbüro arbeitet und seine Zeit selber einteilen kann. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch die Arbeit eines Projektverfassers für seine Einwohnergemeinde (Konzipierung eines Internet-Auftritts; Erstellung eines Entwurfs für ein städtisches Leitbild; Verfassen von Beiträgen in einer Personalzeitschrift) als selbständige Erwerbstätigkeit bezeichnet und vermerkt, dass die Tatsache, dass es sich dabei um einen Auftrag mit klar definierten Zielvorgaben handle, nichts ändere; ähnlich sei es auch bei der Erstellung von Bauplänen durch einen Architekten (EVG-Urteil W. vom 7.4.2004, Erw. 3, H 331/02). Selbst die regelmässigen Schreib- und Sekretariatsarbeiten einer Sekretärin für die Praxis eines Arztes wurden als selbständige Erwerbstätigkeit bezeichnet, wenn die Sekretärin ihre Arbeit zu Hause in ihrem eigenen \"Betrieb\" ausführte (EVG-Urteil B. vom 8.8.2005, H 8/05). Im vorliegenden Fall ist nicht einzusehen, inwiefern die Tätigkeit des Beschwerdeführers anders zu beurteilen ist, als seine übrige Tätigkeit für Bauplanungen, Bauleitungen und architektonische Teilleistungen für grössere Unternehmer. Das Auftragsvolumen im Umfang von Fr. 12000.- lässt denn auch"}