{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-327_2006-06-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3074", "Checksum": "3d6e413e9e6fea7d4ce2556bf870a0fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 327", "2006 II Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 30.06.2006 S 05 327 (2006 II Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 AHVG. Die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Unter Würdigung der gesamten Umstände wurde im vorliegenden Fall das Entgelt eines Architekten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:09", "Checksum": "4e743edf46fffe278be9dc9afc3ccd4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 30.06.2006 S 05 327 (2006 II Nr. 27)\nRegeste:\nArt. 5 AHVG. Die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Unter Würdigung der gesamten Umstände wurde im vorliegenden Fall das Entgelt eines Architekten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle bei der Firma X AG vom 27. August 2004 über die Abrechnungsperiode 2000 bis 2003 stellte der Revisor der SUVA Zentralschweiz fest, dass über einige Lohnzahlungen nicht abgerechnet wurde, so unter anderem über einen Betrag von Fr. 12000.- für Y im Jahre 2001. Am 17. Januar 2005 erliess die Ausgleichskasse Luzern eine entsprechende Nachzahlungsverfügung für nicht abgerechnete Sozialversicherungsbeiträge und teilte mit Schreiben vom 20. Januar 2005 Y mit, dass sie die Firma X AG zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund ausbezahlter Löhne von Fr. 12000.- im Jahre 2001 verpflichtet habe. Gegen diese Verfügung erhob Y Einsprache mit dem Hinweis, dass der Betrag von Fr. 12000.- einen Auftrag für das Projekt A betreffe und als Honorar an seine Firma geleistet worden sei. Er habe diesen Auftrag als selbständiger Unternehmer ausgeführt. Mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 lehnte die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess Y die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse Luzern. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde. Die zum Verfahren beigeladene Firma X AG beantragte vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse Luzern. Mit Urteil vom 30. Juni 2006 hiess das Verwaltungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hob den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 auf. Aus den Erwägungen: 2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse Luzern die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner im Jahre 2001 für die X AG ausgeführten Arbeiten richtigerweise als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert hat. a) Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 122 V 171 Erw. 3a). b) Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 172 Erw. 3c mit Hinweisen). c) Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom \"Arbeitgeber\" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeit Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 172f. Erw. 3c mit Hinweisen). d) Weil die gesamten Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind, treten bei der Abgrenzungsfrage vielfach Merkmale der beiden Erwerbsarten zutage. Der Entscheid muss sich daher oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162f. Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a mit Hinweisen). Versicherte können sodann gleichzeitig Selbständig- wie auch"}