Es kann hier auf die genannten Berechnungen vom 13. Januar 2006 verwiesen werden. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 13. Mai 2005 abzuweisen ist. Die Sache ist jedoch zur Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AVIG ab Dezember 2005 im Sinne der Erwägungen zu überweisen. |