Hingegen zeigen die weiteren Berechnungen der Beschwerdegegnerin für die folgenden Monate Juni bis Dezember 2005, dass die Beschwerdeführerin einzig im Dezember 2005 ein Einkommen erzielte, das unter den möglichen Leistungen der Arbeitslosenversicherung für diesen Monat war, so dass ein anrechenbarer Verdienstausfall vorliegt und daher auch ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gegeben ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie ab dem Monat Dezember 2005 gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AVIG den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der Beschwerdeführerin prüft. Es kann hier auf die genannten Berechnungen vom 13. Januar 2006 verwiesen werden.