Es kann darauf verwiesen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt entfällt aber ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil die Beschwerdeführerin in diesen Monaten mehr verdient hat, als sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen könnte. In diesem Sinne ist die Beschwerde somit abzuweisen. Hingegen zeigen die weiteren Berechnungen der Beschwerdegegnerin für die folgenden Monate Juni bis Dezember 2005, dass die Beschwerdeführerin einzig im Dezember 2005 ein Einkommen erzielte, das unter den möglichen Leistungen der Arbeitslosenversicherung für diesen Monat war, so dass ein anrechenbarer Verdienstausfall vorliegt und daher auch ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gegeben ist.