1b mit Hinweis). Sich erst später verwirklichende Tatsachen sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen). Vorliegend datiert der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2005. Im Rahmen dieses Verfahrens kann somit ein Anspruch der Beschwerdeführerin nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur bis zu diesem Zeitpunkt überprüft werden. Die von der Vorinstanz für die Monate März bis Mai 2005 aufgelegten Berechnungen vom 13. Januar 2006 sind korrekt erfolgt. Es kann darauf verwiesen werden.