Dazu ist vorab zu bemerken, dass der Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens der Einspracheentscheid bildet, der an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung tritt. Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind daher grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).