Fr. 127.- im Tag. Die Meisterprüfung ändert nichts an dieser Einteilung, da diese Zusatzausbildung nicht mit einem Hochschulabschluss vergleichbar ist, wie dies für den höheren Ansatz gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a AVIV verlangt wäre. Die Arbeitslosenkasse hat für die Monate März bis Dezember 2005 die Berechnung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 23 Abs. 2bis AVIG vorgenommen und diese am 13. Januar 2006 zu den Gerichtsakten gegeben. Dazu ist vorab zu bemerken, dass der Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens der Einspracheentscheid bildet, der an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung tritt.