AVIG hält Folgendes fest: Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes (vgl. dazu Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung, KS-ALE, Januar 2003 C 39-41). Dieser Pauschalansatz berechnet sich nach Art. 41 AVIV und beträgt für die Beschwerdeführerin, die über eine Berufslehre als Coiffeuse mit Meisterprüfung verfügt, gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV Fr. 127.- im Tag.