Mit der Einreichung des Gesuches im März 2005 hat sie die einjährige Frist zur Geltendmachung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG erfüllt. Ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist daher ab März 2005 grundsätzlich auch nach Art. 14 Abs. 2 AVIG zu prüfen. Art. 23 Abs. 2bis AVIG hält Folgendes fest: