Es stellt sich nun die Frage, ob aufgrund dieser veränderten Einkommenslage per 1. Januar 2005 die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang einer Arbeitstätigkeit von 80% hat, wie sie dies geltend macht, weil sie gezwungen ist, ihre unselbständige Erwerbstätigkeit zu erweitern. Demnach ist zu prüfen, ob bei ihr von einer teilweisen Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG auszugehen ist, soweit ihre Arbeitstätigkeit diesen Prozentsatz unterschreitet. In diesem Fall kann sie sich auf Art. 14 Abs. 2 AVIG berufen, der die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wie folgt regelt: