N 25 zu Art. 129 ZGB). Mit dieser Vereinbarung wurde somit nur auf das Existenzminimum des Exmannes Rücksicht genommen und es wurde in Kauf genommen, dass die Beschwerdeführerin unter dem Existenzminimum leben muss, wenn ihr Verdienst unter Fr. 2500.- inklusive Ausbildungszulage fällt. Gleichzeitig zeigen die von der Vorinstanz aufgelisteten Bruttoverdienste der Beschwerdeführerin für die Monate Januar und Februar 2005, dass diese kein existenzsicherndes Einkommen erreicht hat. In den Monaten März, April und Mai 2005 dagegen gemäss Bescheinigung über den Zwischenverdienst der Arbeitgeberin vom 7. April, 9. Mai und 6. Juni 2005 übertroffen hat.