Wie sich aus dem Schreiben des Amtsgerichts vom 25. Juli 2005 weiter ergibt, war sich das Gericht bewusst, dass die Beschwerdeführerin nach der Reduktion kein existenzsicherndes Einkommen mehr haben würde. Die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge von Fr. 1000.- auf Fr. 300.- per 1. Januar 2005 war jedoch aufgrund der verschlechterten finanziellen Verhältnisse des Exmannes unumgänglich und musste von der Beschwerdeführerin aus Kostengründen akzeptiert werden, da gemäss Rechtsprechung nicht in das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten eingegriffen werden darf (vgl. BGE 128 III 257; BGE 123 III 1; Ingeborg Schwenzer, Prax. Komm. N 25 zu Art.