Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen abgewiesen mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin eine Vereinbarung bezüglich Unterhalt eingegangen sei, die den finanziellen und persönlichen Verhältnissen und somit auch den eigenen entspreche. Diese Feststellung entspricht nicht den Tatsachen. Wie sich sowohl aus dem Abänderungsurteil vom 15. Dezember 2004 Ziffer 1 des Urteilsspruchs des Amtsgerichtes Hochdorf ergibt, ging das Amtsgericht bei der Beschwerdeführerin von einem durchschnittlichen Verdienst von Fr. 2500.- aus.