Die Beschwerdeführerin macht nun aber geltend, durch die Reduktion der Unterhaltsbeiträge per 1. Januar 2005 von Fr. 1000.- auf Fr. 300.- habe sich ihre Situation verändert. Sie müsse seither unter ihrem Existenzminimum leben, zumal auch die Arbeit bei der B wirtschaftlich bedingt abgenommen habe. In ihrem am 6. März 2005 eingereichten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab sie an, 80% arbeiten zu wollen, um ihr Existenzminimum zu decken. Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen abgewiesen mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin eine Vereinbarung bezüglich Unterhalt eingegangen sei, die den finanziellen und persönlichen Verhältnissen und somit auch den eigenen entspreche.