Wesentlich ist dabei, dass ihre Arbeitsleistung im Rahmen von einheitlichen vertraglichen Bindungen erfolgt und nicht mit jedem Einsatz wieder neu begründet wird. Sie richtet sich ohne Zusicherung eines durchschnittlichen oder minimalen Beschäftigungsgrades nach der anfallenden Arbeit. Die zitierte Rechtsprechung findet daher Anwendung (ARV 2002 S. 106). Die Anspruchsberechtigung wegen fehlenden anrechenbaren Arbeitsausfalls wurde somit von der Vorinstanz unter diesem Aspekt vorliegend zu Recht verneint. 3.- Die Beschwerdeführerin macht nun aber geltend, durch die Reduktion der Unterhaltsbeiträge per 1. Januar 2005 von Fr. 1000.- auf Fr. 300.- habe sich ihre Situation verändert.