Aus dem Schreiben des Amtsgerichts Hochdorf vom 25. Juli 2005 ergibt sich zudem, dass sich die Beschwerdeführerin nicht gegen diese Alimentenreduktion wehren konnte, obschon dadurch ihr Einkommen unter das Existenzminimum zu liegen kam. Sowohl im Einspracheentscheid wie auch in der Vernehmlassung, auf die hier verwiesen wird, legt die Vorinstanz im Einzelnen dar, dass die Schwankungen des Einkommens nach oben und nach unten zu hoch seien, so dass sich keine normale Arbeitszeit ermitteln lasse und deshalb ein anrechenbarer Arbeitsausfall zu verneinen sei. Sie ging dabei von den Monaten März 2004 bis Februar 2005 aus. In diesem Zeitraum erzielte die Beschwerdeführerin Fr. 27628.80 brutto.